- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr - ( 1 ) Der Verein fuhrt den Namen "Phila-Club Balve", Verein für Philatelie und Numismatik. Im Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V. und im Bund Deutscher Philatelisten e.V. ( 2 ) Der Club besteht seit dem 1. Oktober 1961. ( 3 ) Der Sitz ist 58802 Balve. ( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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- § 2 Zweck des Vereins - ( 1 ) Zweck des Vereins ist, Briefmarkensammler und Sammler von anderen postalischen Dokumenten, sowie Münzsammler zusammenzuschließen. ( 2 ) Austausch von Erfahrungen und Kenntnisse durch Berichte oder Vortrage und Forderung jugendlicher Sammler. ( 3 ) Erforschung der Postgeschichte und Dokumentation der Heimat, insbesondere das Sammeln von Belegen postalischen Dokumenten. ( 4 ) Zusammenstellung einer postalischen Heimatsammlung. ( 5 ) Beratung von Hinterbliebenen bei philatelistischen Nachlassen. ( 6 ) Persönliche und fachliche Beziehungen unter den Sammlern sollen in jeder Weise gefordert werden, sei es durch Kauf, Tausch oder Beschaffung von Briefmarken-Neuheiten. ( 7 ) Gemeinsame Beschaffung von Sammlerbedarf. Der Vereinseigene Sammlerbedarf steht allen Mitgliedern kurzfristig kostenlos zur Verfugung. Für Verlust, Beschädigung, unsachgemäße Behandlung oder Zerstörung des ausgeliehenen Vereinseigentums tragt der Ausleiher die persönliche Verantwortung. Der Phila-Club kann in solchen Fallen Regräßansprüche stellen. ( 8 ) Besuch von Philatelistischen Veranstaltungen. ( 9 ) Regelmäßige Clubabende mit Tausch und Information. ( 10 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.Dez.l953. ( 11 ) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. ( 12 ) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. |
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- § 3 Mitgliedschaft - ( 1 ) Die Aufnahme als Mitglied kann jeder Sammler beantragen, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. ( 2 ) Die Mitgliederschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung mit Angabe über : Name, Wohnung, Alter und Sammelgebiet beantragt. Über Aufnahme entscheidet nach pflichtgemäßer Prüfung der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen dem Antragsteller die Grunde für eine Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Minderjährige Sammler müssen eine Einwilligung und eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorweisen. Außerdem müssen sie eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorweisen, wonach dieser die Haftung für Verbindlichkeiten des Vertretenen gegenüber dem Verein übernimmt. ( 3 ) Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. |
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- § 4 Beiträge - ( 1 ) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Sätze von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird, und bei der Aufnahme eine Aufnahmegebuhr in Höhe eines halben Jahresbeitrags zu entrichten ist. Tritt ein Sammlerfreund in der ersten Jahreshälfte dem Verein bei, so betragt sein Vereinsbeitrag 12/12. Wenn er in der zweiten Jahreshälfte beitritt, 6/12. ( 2 ) Schuler und Studenten haben 50% Ermäßigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Ehrenmitglieder und andere verdienstvolle Mitglieder von der Beitragszahlung freizustellen. ( 3 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wahrend des Geschäftsjahres werden vorausgezahlte Mitgliedsbeitrage nicht zuruckgezahlt. ( 4 ) Die Beitrage, sonstige Einnahmen, sowie das Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
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- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft - ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet: ( 2 ) Der freiwillige Austritt kann nur durch Einschreiben an den Vorstand, zum Schlusse des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist vollzogen werden. Ein noch offenstehender Mitgliedsbeitrag muss zugleich mit der Kündigung entrichtet werden. ( 3 ) ein Mitglied kann wegen ( 4 ) Im Falle eines Einspruches gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses wird die nächste Mitgliederversammlung Sine endgültige Entscheidung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder treffen. ( 5 ) Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jeder Anspruch gegen den Verein. |
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- § 6 Organe des Vereins - Organe des Vereins sind: |
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- § 7 Vorstand - ( 1 ) Der Vorstand besteht aus: ( 2 ) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt, von den Vorstandsmitgliedern scheiden alljährlich 2 Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig |
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- § 8 Zuständigkeit des Vorstands - ( 1 ) Der Vorsitzende Oder sein Stellvertreter vertreten den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten soweit nicht durch die Satzung andere Vereinsorgane beauftragt sind. Bei Rechtsgeschäften im Namen des Vereins ist die Haftung auf das Vereinsverm5gen beschrankt. Eine Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. ( 2 ) Aufgaben: ( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. ( 4 ) Der Kassierer verwaltet verantwortlich das Gesamtvermögen des Vereins nach den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes. Er legt vor der Hauptversammlung die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres vor. ( 5 ) Der Schriftführer fertigt über alle Hauptversammlungen eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll an, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem führt er den Schriftverkehr nach den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes. |
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- § 9 Erweiterter Vorstand - ( 1 ) der erweiterte Vorstand wird durch Obleute gebildet. Dazu gehören; ( 2 ) Der erweiterte Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, in wichtigen Vereinsangelegenheiten mitzuhelfen, er kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zu besonderen, zusätzlichen Aufgaben heranziehen. |
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- § 10 Kassenprüfer - ( 1 ) Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer in der Weise, dass in jeder Hauptversammlung einer von beiden neugewählt wird, Die Amtzeit dauert also jeweils bis zur nächsten Hauptversammlung. Sie prüfen die Kassenführung der Hauptkasse, des Kauf-, Tausch-Verkehrs, des Neuheitendienstes, sowie die Verlosungsunterlagen. |
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- § 11 Hauptversammlung - ( 1 ) Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr, der Vereinsabend einmal im Monat statt. ( 2 ) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Zusammentritt unter der Tagesordnung an alle Mitglieder einberufen. ( 3 ) Jede ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder, zumindest 25% der Gesamtmitglieder. ( 4 ) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen ist. ( 5 ) Aufgabe der Hauptversammlung: |
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- § 12 Abstimmung und Beschlüsse - ( 1 ) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden Oder dem Stellvertreter geleitet, für einzelne Tagesordnungspunkte kann die Leitung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. ( 2 ) Abstimmungen erfolgen: ( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. ( 4 ) Über die Beschlüsse ist immer ein Protokoll anzufertigen, entweder vom Schriftführer Oder einem am Anfang der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer. ( 5 ) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. ( 6 ) Antrage zur Hauptversammlung müssen 7 Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein. |
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- § 13 Außerordentliche Hauptversammlung - ( 1 ) Nach Ermessen- des Vorstandes kann eine Außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, Oder 1/3 der Mitglieder dieses o schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt. ( 2 ) Die Mitglieder sind dann schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte einzuladen. ( 3 ) Die Außerordentliche Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. 1st dieses nicht der Fall, muss eine neue Außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Beschlüsse können nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. |
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- § 14 Auflösung des Vereins - ( 1 ) Die Auflosung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Der Beschluss ist dem Landesverband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen und dem Bund Deutscher Philatelisten mitzuteilen. ( 2 ) Im Falle der Auflosung des Vereins, wird das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zugeführt,. Die Heimatsammlung ( Vereinseigen ) sofern zu diesem Zeitpunkt eine besteht, fällt dem Heimatmuseum Balve zu. |
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- § 14 Rechtsgültigkeit - ( 1 ) Diese Satzung wurde am 16. 09. 1977 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Heinz Kempa (1. Vorsitzender), Hubert Schönekäse (Geschäftsführer) |